Bauplanungsrecht

Das Bauplanungsrecht stellt einen der beiden Teile des öffentlichen Baurechts dar. 

Während das Bauordnungsrecht, der andere Teil, objektbezogen ist, regelt das Bauplanungsrecht die Bodennutzung. Es ist somit flächenbezogen. 

Das Bauplanungsrecht legt fest, sofern eine Nutzung überhaupt möglich ist, in welchem Rahmen und unter welchen Voraussetzungen diese Nutzung erfolgen darf.

Grundsätzlich hat der Bund nach Art. 74 Abs.1 Nr.18 GG die Gesetzgebungskompetenz für das Bauplanungsrecht, jedoch wird die Bauleitplanung nach den Vorschriften des Bauplanungsrecht durch die Gemeinden ausgeführt. 

Rechtsgrundlagen stellen mithin zum einen das Baugesetzbuch (BauGB) und die Baunutzungsverordnung (BauNVO) dar, welche aufgrund von § 9a BauGB erlassen wurde.

Für die Grundstücke, die dann als Plangebiet bezeichnet werden, sind Bauleitpläne zu erstellen. Wobei zuerst ein Flächennutzungsplan angefertigt wird. Dieser bereitet eine grobe Bauleitplanung vor. Aus diesem wird dann im zweiten Schritt der Bebauungsplan entwickelt, welcher verbindlich ist. Wenn es keinen Bauleitplan gibt, spricht man von ungeplanten Gebieten. 

Das Bauplanungsrecht sieht ihren Sinn darin, die Nutzung des Bodens mit den sozialen und gesundheitlichen Begehren der Bürger und mit der Zweckmäßigkeit und den Maximen der Wirtschaft aufeinander abzustimmen. Des Weiteren wird ein geordneter Städtebau bezweckt und eine sozial gerechte Nutzung des Bodens angestrebt. 

Diese Seite vertieft das öffentliche Baurecht in Richtung des Bauplanungsrecht und soll Ihnen verständliche Einblick ermöglichen.